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Gebührensatzung
für den Friedhof in Augustfehn II
vom 13. 12. 1999
gültig ab 18. 12. 1999
mit der 1. Änderungssatzung vom 15.05.2001
gültig ab 18.05.2001
veröffentlicht in der Nordwest-
2. Änderungssatzung vom 18.06.2002
gültig ab 23.06.2002
veröffentlicht in der Nordwest-
3. Änderungssatzung vom 07.12.2004
gültig ab 01.01.2005
veröffentlicht in der Nordwest-
4. Änderungssatzung vom 15.06.2010
gültig ab 26.06.2010
veröffentlicht in der Nordwest-
für den Friedhof in Augustfehn II
5. Änderungssatzung vom 19.12.2017
gültig ab 01.01.2018
veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreis Ammerland Nr.38 vom 22.12.2017
6. Änderungssatzung vom 06.03.2018
gültig ab 01.04.2018
veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nr.10 vom 23.03.2018
7. Änderungssatzung vom 19.12.2023
gültig ab 01.01.2024
veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Apen Nr. 46 vom 20.12.2023
Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-
setzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 1, 2 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017
(Nds. GVBl S. 121) und der Satzung der Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des
Friedhofs-
Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011) hat der Rat der Gemeinde Apen in
seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen: (Beschlussdaten sie-
he Deckblatt)
§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren
1. Für die Benutzung des Friedhofes und ihre Einrichtungen in Augustfehn II sowie für die damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.
2. Ihre Höhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner sind die antragstellenden Personen und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt wird oder die Leistungen vorgenommen werden.
2. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
3. Ist ein Gebührenschuldner nicht bekannt, kann das hinterlassene Vermögen des Verstorbenen in Höhe der Gesamtgebühren in Anspruch genommen werden.
§ 3 Beendigung von Nutzungsrechten bei Zahlungsverzug
1. Bei nicht belegten Gräbern, für die Gebühren nach dieser Satzung trotz zweimaliger Mahnung und nach einem fruchtlosen Vollstreckungsversuch nicht bezahlt worden sind, fallen die Rechte an den Grabstellen an den Eigentümer des Friedhofes zurück. In der zweiten Mahnung ist auf diese Bestimmung besonders hinzuweisen.
2. Werden Gebühren nicht bezahlt und sind Gebührenschuldner nicht feststellbar, fallen die Rechte an den Grabstellen an den Eigentümer des Friedhofes zurück. Hierauf wird durch Aushang in den Aushangkästen am Rathaus und am Friedhof einen Monat lang hingewiesen.
§ 4 Gleichstellung
Dem Erwerb einer Grabstätte im Sinne des § 33 Abs. 2 der Satzung betr. das Friedhofs-
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Leistung beantragt oder veranlasst worden ist.
2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Inkrafttreten
(siehe Deckblatt)