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Urnengräber - Friedhof Augustfehn

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Urnengräber

Grabstätten

1.  Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2. An Urnengrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.


3. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte  bzw. von Teilen der Grabstätte  ist auf Antrag möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander zwei Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.

5. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Grabumrandung im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

 
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