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1. Jede Grabstätte ist im Rahmen der Konzeption des Friedhofes so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Außerdem sind Belange des Gesundheitsrechts, das Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Umweltschutzes zu beachten.
2. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung außer den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen keinen besonderen Anforderungen, soweit die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Sinnbilder und Inschriften, die die Gefühle anderer verletzten könnten, sind nicht zugelassen.
3. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Bei Veränderungen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Ammerland) einzuholen.
4. Ganzabdeckungen (Grabplatten) sind nicht zulässig. Mindestens ein Drittel der Grabfläche muss zur Aufnahme von Oberflächenwasser frei bleiben. Eine Abdeckung mit wasserdurchlässigem Material ist erlaubt.