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Gemeinde Apen - Friedhof Augustfehn

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Gemeinde Apen

Friedhof > Haftung

§ 33  Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.


§ 34  Haftung

Die Gemeinde Apen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Apen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35  Aufsicht und Verwaltung

1.  Die Verantwortung für den Friedhof obliegt grundsätzlich der Gemeinde.

2.  Die Friedhofsverwaltung kann einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein (Friedhofsverein) durch Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages in Eigenverantwortung übertragen werden.

3.  Es gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung.


§ 36  Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend. Diese wird vom Rat der Gemeinde Apen gesondert beschlossen. Bei Verwaltung durch einen Friedhofsverein hat der Verein ein Vorschlagsrecht. Nähere Einzelheiten hierzu regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag.

§ 37  Hoheitliche Befugnisse

Werden Anordnungen, Festsetzung und sonstige Entscheidungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, gehen die Befugnisse zur Durchsetzung aus dieser Satzung an die Gemeinde zurück, die dann in eigener Zuständigkeit hoheitlich entscheidet.


§ 38 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen in
§ 5 über die Öffnungszeiten,
§ 6 Abs. 3 über das Verhalten auf dem Friedhof,
§ 7 über die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof,
§ 10 Abs. 2 über das Ausheben der Gräber,
§ 12 über das Umbetten von Leichen
verstößt.

2. Der Verstoß kann nach § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung mit
einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.

 
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