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Satzung - Friedhof Augustfehn

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Satzung

über uns

Satzung des Friedhofsvereins Augustfehn e. V.
20. April 2022


§ 1 Name und Sitz
a. Der Verein führt den Namen „Friedhofsverein Augustfehn e. V.“. Er ist im Vereins-
register des Amtsgerichts Oldenburg unter VR 120531 eingetragen.
b. Der Sitz des Vereins ist in 26689 Augustfehn (Landkreis Ammerland).
c. Soweit diese Satzung für bestimmte Organe, Personengruppen, Ehrenämter etc. eine
männliche Bezeichnung enthält, steht diese gleichzeitig auch für die weibliche Be-
zeichnung.
d. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Anlegung und Unterhaltung des Friedhofs Augustfehn, Am Kanal 91.
(2) Die Aufgaben des Vereins sind dem öffentlich, rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde Apen § 3 zu entnehmen.
(3) Der Friedhofsverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Friedhofsverein beschäftigt Mitarbeiter für die Friedhofspflege, Kapellenreinigung und Grabanfertigungen. Die Vergütungen sind durch Arbeitsverträge und Regelungen durch den Vorstand vereinbart.

§ 3 Vorstand und Beirat
Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht ausfolgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender(de)
2. Vorsitzender(de)
Kassenwart(in)
Registerführer(in)
Schriftführer(in)
Zwei dieser Personen sind zusammen vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten außerhalb der Vorstandsarbeit für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Vergütung. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Aufwandsentschädigungen:
1. Vorsitzender(de), 2.) Vorsitzender(de) und Schriftführer(in), jährliche Aufwandsentschädigung,
Kassenwart(in) und Registerführer(in), monatliche Aufwandsentschädigung,
Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird vom Vorstand geregelt und in der Jahreshauptversammlung mitgeteilt.

Daneben besteht ein Beirat aus:
je einem Vertreter(in) der Sterbekasse Augustfehn II
je einem Vertreter(in) der Ortsvereine Augustfehn I und Hengstforde,
je einem Vertreter(in) der Ortsbürgervereine Augustfehn II und Vreschen-Bokel.
Die Beisitzer haben eine beratende Stimme.

§ 4 Mitgliedschaft  
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt ist.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlungen,
b. der Vorstand,
c. der Beirat.


§ 6 Versammlungen
(1) Vorstands- und erweiterte Vorstands/Beirats-Versammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand beschlossen und dazu eingeladen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand einberufen werden.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens 10 Tage vorher, schriftlich mit Angabe des Versammlungsortes, Zeit und Tagesordnung.
(3) Folgende Tagesordnungspunkte sind mindestens in der Einladung aufzuführen:  
a. Feststellung der ordentlichen Einladung
b. Jahres-Bericht des Vorsitzenden
c. Kassenbericht des Kassenwarts
d. Bericht der Kassenprüfer
e. Entlastung des Vorstands
f. Wahlen
g. Anträge (sind spätestens 4 Tage vorher beim Vorstand anzumelden)
h. Verschiedenes

(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzender(e) und im Falle seiner Verhinderung einer der anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer(in) zu führen. Bei Verhinderung wird von der Versammlung eine andere Person gewählt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen.
(8) Protokolle werden vom Versammlungsleiter(in) und der schriftführenden Person a<


§ 7 Wahlen und Dauer
(1) In ihren Ämtern gewählte Personen sind ehrenamtlich und ent- bzw. unentgeltlich tätig, siehe § 3 (1), und erhalten Barauslagen vergütet.
(2) In ungeraden Jahren werden gewählt: 1. Vorsitzender(e), Kassenwart(in) und Schriftführer(in). In geraden Jahren werden gewählt: 2. Vorsitzender(e) und Registerführer(in). Die Wiederwahl jeder Person ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt.
(3) Es werden zwei Kassenprüfer(innen) auf jeweils 2 Jahre gewählt, wovon jedes Jahr eine Person ausscheidet und durch eine neue Person ersetzt wird.

§ 8 Auflösung, Vereinsvermögen
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Beschluss ist eine Stimmabgabe von mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Die außerordentliche Einladung erfolgt schriftlich.
(3) Das vorhandene Vermögen und der Inventarbestand fallen an die politische Gemeinde Apen, die es zu Gunsten des Friedhofs Augustfehn II zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


           


     

 
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