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Erdgräber - Friedhof Augustfehn

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Erdgräber

Grabstätten


1.  Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2. An Erdgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.

3. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte  bzw. von Teilen der Grabstätte ist auf Antrag möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und zwei Aschenurnen oder insgesamt vier Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit  kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

5. Es ist zulässig, in einem Grablager die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

6. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Grabumrandung im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

7. Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.

 
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