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Umbestattungen - Friedhof Augustfehn

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Umbestattungen

Friedhof > Ordnungsvorschriften > Bestattungsvorschriften

Ausgrabungen und Umbettungen

1.  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.  Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder der Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, vor Ablauf der Mindestruhezeit der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Ammerland und ansonsten der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen zu anderen als den genannten Zwecken bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

3.  Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Wenn andere Angehörige des Verstorbenen die Umbettung beantragen, müssen sie das Einverständnis der in Satz 2 genannten Person nachweisen.


4. Bei Ausgrabungen von Erdbeisetzungen wird die Freilegung des Grabes bis zur Oberkante des Sarges durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Mit der Ausgrabung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

5.  Ausgrabungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

6.  Der Zeitpunkt der Ausgrabungen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

7.  Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an Grabstätten oder Anlagen entstehen.

8.  Das Nutzungsrecht an durch Ausgrabungen freigewordenen Gräbern bleibt mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen, sofern nicht schriftlich darauf verzichtet wird.

9.  Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

10.  Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt.

 
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