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Nutzungsrechte - Friedhof Augustfehn

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Nutzungsrechte

Grabstätten

1.  Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und die Nutzungszeit mit der Erstbelegung der Grabstätte.

2.  Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

3  Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei belegten Grabstätten ist vor Ablauf der Ruhezeiten eine Rückgabe des  Nutzungsrechts nur in besonderen Fällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die Friedhofsverwaltung erstellt eine Verzichtsurkunde, die vom Nutzungsberechtigten zu unterzeichnen ist, in der auf alle Rechte und Pflichten verzichtet wird. Die Friedhofspflegegebühren werden bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit für die gesamte Grabstelle fällig. Grabmale, Umrandungen und sonstige bauliche Anlagen sind zu entfernen. Noch nicht abgelaufene Ruhezeiten werden anonym weiter verwaltet. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Eine Erstattung von Gebühren findet nicht statt.

4.  Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b-d und f-h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

6.  Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

7.  Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dies ist ein zeitlich begrenzter Anspruch, also kein Eigentums- oder sonstiges dingliches Recht.

9.  Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 
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