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Verhalten - Friedhof Augustfehn

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Verhalten

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Verhalten auf dem Friedhof

1.  Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2.  Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Inlineskates  und Skateboards, einschließlich Kinderroller und Räder, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
Die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden dürfen die befestigten Wege mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen befahren.


b.  Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und zu werben,

c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d.  ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e.  Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f.  Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und in anderen als in den für die jeweilige Abfallart vorgesehenen Behälter abzulagern,

g.  den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h. zu lärmen und zu spielen,

i. Tiere, ausgenommen Hunde, mitzubringen. Hunde sind an der kurzen Leine zu führen.

4  Musik und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen und in den Andachtshallen sind nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zulässig. Sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Benutzung mechanischer Tonträger und Verstärkeranlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

5  Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

6. Diese Vorschriften gelten auch für die nicht eingefriedeten Teile der Friedhofsanlagen.


 
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