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Särge, Überurnen - Friedhof Augustfehn

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Särge, Überurnen

Friedhof > Ordnungsvorschriften > Bestattungsvorschriften

Särge, Überurnen

1.  Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge für Erdbestattungen sollen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,75 m sein (Normalgröße). Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2.  Bei Särgen, die zum Zwecke der Einäscherung angeliefert werden, sind darüber hinaus die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften zu beachten.

3.  Särge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung angeliefert werden.

4. Werden bei Urnenbeisetzungen zusätzlich Überurnen verwendet, gehen diese nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Überurnen aus schwer vergänglichem Material, insbesondere Kunststein oder Kunststoff sind nicht zulässig

 
 
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