Besucherzähler Web

Friedhofssatzung - Friedhof Augustfehn

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Friedhofssatzung

Friedhof > Gemeinde Apen

Satzung der Gemeinde Apen

betr. das Friedhofs- und

Bestattungswesen


vom 23.05.2011
gültig ab 01.07.2011
veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 21 am 10.06.2011

Satzung der Gemeinde Apen
betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.10.2010 (Nds. GVBl. S. 462), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 23.05.2011 folgende Satzung beschlossen:

I.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Bestattungsbezirke

1.  Das Friedhofswesen innerhalb der Gemeinde Apen wird sowohl von der politischen Gemeinde Apen mit dem Friedhof in Augustfehn II, als auch von der evangelisch-lutherischen Kirche mit den Friedhöfen in Apen, Nordloh, Godensholt und Vreschen-Bokel sowie von der katholischen Kirche mit dem Friedhof in Augustfehn I wahrgenommen.

2.  Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsgebiete eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Augustfehn II:
Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Augustfehn II erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet.

b) Bestattungsbezirk der kirchlichen Friedhöfe:
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der Regelung durch die Träger der konfessionellen Friedhöfe.


§ 2  Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen der Friedhofssatzung gelten für den Friedhof in Augustfehn II.


§ 3  Friedhofszweck

1.  Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Apen.

2.  Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Apen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 4  Schließung und Entwidmung

Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

II.  Ordnungsvorschriften

§ 5  Öffnungszeiten

1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.


§ 6  Verhalten auf dem Friedhof

1.  Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2.  Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Inlineskates  und Skateboards, einschließlich Kinderroller und Räder, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
Die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden dürfen die befestigten Wege mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen befahren.

b.  Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und zu werben,

c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d.  ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e.  Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f.  Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und in anderen als in den für die jeweilige Abfallart vorgesehenen Behälter abzulagern,

g.  den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h. zu lärmen und zu spielen,

i. Tiere, ausgenommen Hunde, mitzubringen. Hunde sind an der kurzen Leine
zu führen.

4  Musik und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen und in den Andachtshallen sind nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zulässig. Sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Benutzung mechanischer Tonträger und Verstärkeranlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

5  Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

6. Diese Vorschriften gelten auch für die nicht eingefriedeten Teile der Friedhofsanlagen.


§ 7  Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1.  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als die in Satz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

2.  Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)  in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren    
anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben,

c) einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz nachweisen.

3.  Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

4.  Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

5.  Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Sonnabenden und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

6.  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

7.  Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen

III.  Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8  Anzeigepflicht und Bestattungszeit

1. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen durchgeführt.

3. Leichen dürfen grundsätzlich erst 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Sie sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden.

4. Urnen können frühestens einen Tag nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetzt werden. Sie sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Wird die Beisetzung verzögert, kann die Urne in einer anonymen Urnengrabstelle beigesetzt werden. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der den Einäscherungsantrag gestellt hat. Dieser Antragsteller ist von dieser Maßnahme vorher in Kenntnis zu setzen.


§ 9  Särge, Überurnen

1.  Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge für Erdbestattungen sollen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,75 m sein (Normalgröße). Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2.  Bei Särgen, die zum Zwecke der Einäscherung angeliefert werden, sind darüber hinaus die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften zu beachten.

3.  Särge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung angeliefert werden.

4. Werden bei Urnenbeisetzungen zusätzlich Überurnen verwendet, gehen diese nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Überurnen aus schwer vergänglichem Material, insbesondere Kunststein oder Kunststoff sind nicht zulässig


§ 10  Ausheben der Gräber

1.  Für die Aushebung und Verfüllung der Gräber ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Sie kann sich dazu eines Dritten bedienen.

2.  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3.  Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.


§ 11 Ruhezeiten
Die Ruhezeiten betragen bei

a.  Erdbeisetzungen 35 Jahre

b.  Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung.


§ 12  Ausgrabungen und Umbettungen

1.  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.  Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder der Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, vor Ablauf der Mindestruhezeit der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Ammerland und ansonsten der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen zu anderen als den genannten Zwecken bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

3.  Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Wenn andere Angehörige des Verstorbenen die Umbettung beantragen, müssen sie das Einverständnis der in Satz 2 genannten Person nachweisen.

4. Bei Ausgrabungen von Erdbeisetzungen wird die Freilegung des Grabes bis zur Oberkante des Sarges durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Mit der Ausgrabung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

5.  Ausgrabungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

6.  Der Zeitpunkt der Ausgrabungen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

7.  Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an Grabstätten oder Anlagen entstehen.

8.  Das Nutzungsrecht an durch Ausgrabungen freigewordenen Gräbern bleibt mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen, sofern nicht schriftlich darauf verzichtet wird.

9.  Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

10.  Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt.


IV.  Grabstätten

§ 13  Arten der Grabstätten

1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2.  Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdgrabstätten,

b)  Urnengrabstätten,

c)  Kindergrabstätten,

d)  Grabstätten in Rasenflächen,

e)  Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme und halbanonyme Erdbestattungen,

f)  Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme und halbanonyme Urnenbestattungen,

g)  Ehrengrabstätten,

h)  Grabstätten für Fehlgeborene und Ungeborene.





§ 14  Erwerb von Nutzungsrechten

1.  Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und die Nutzungszeit mit der Erstbelegung der Grabstätte.

2.  Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

3  Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei belegten Grabstätten ist vor Ablauf der Ruhezeiten eine Rückgabe des  Nutzungsrechts nur in besonderen Fällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die Friedhofsverwaltung erstellt eine Verzichtsurkunde, die vom Nutzungsberechtigten zu unterzeichnen ist, in der auf alle Rechte und Pflichten verzichtet wird. Die Friedhofspflegegebühren werden bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit für die gesamte Grabstelle fällig. Grabmale, Umrandungen und sonstige bauliche Anlagen sind zu entfernen. Noch nicht abgelaufene Ruhezeiten werden anonym weiter verwaltet. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Eine Erstattung von Gebühren findet nicht statt.

4.  Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b-d und f-h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

6.  Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

7.  Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dies ist ein zeitlich begrenzter Anspruch, also kein Eigentums- oder sonstiges dingliches Recht.

9.  Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.


§ 15  Erdgrabstätten

1.  Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2. An Erdgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.

3. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte  bzw. von Teilen der Grabstätte ist auf Antrag möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und zwei Aschenurnen oder insgesamt vier Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit  kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

5. Es ist zulässig, in einem Grablager die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

6. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Grabumrandung im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

7. Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16  Urnengrabstätten

1.  Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2. An Urnengrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.

3. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte  bzw. von Teilen der Grabstätte  ist auf Antrag möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander zwei Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.

5. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Grabumrandung im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

§ 17  Kindergrabstätten

1. Kindergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis
zum vollendeten fünften Lebensjahr.

2.  An Kindergrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.

3.  Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wieder erworben werden. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In der Grabstätte dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und eine Aschenurne oder insgesamt zwei Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

5. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Grabumrandung im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

§ 18  Grabstätten in Rasenflächen

1.  Grabstätten in Rasenflächen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2. An Grabstätten in Rasenflächen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.

3  Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte bzw. von Teilen der Grabstätte ist auf Antrag möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und zwei Aschenurnen oder insgesamt vier Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

5. Es ist zulässig, in einer Rasengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

6. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Stirnplatte im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

§ 19  Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme und halbanonyme Erdbestattungen

Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme und halbanonyme Erdbestattungen werden nicht einzeln gekennzeichnet. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht. Es kann eine
Namensplakette an den Stelen angebracht werden. Gestecke und Blumen sind an der Stele
abzulegen. Für die Abwicklung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 20  Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme und halbanonyme Urnenbestattungen

Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme und halbanonyme Urnenbestattungen werden nicht einzeln gekennzeichnet. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht. Es kann eine
Namensplakette an den Stelen angebracht werden. Gestecke und Blumen sind an der Stele
abzulegen. Für die Abwicklung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 21  Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Apen.

§ 22  Grabstätten für Fehlgeborene und Ungeborene
Die Friedhofsverwaltung weist auf dem Friedhof eine Fläche für Fehlgeborene und Ungeborene aus. Für die Abwicklung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

V.  Gestaltung der Grabstätten

§ 23  Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

1.  Jede Grabstätte ist im Rahmen der Konzeption des Friedhofes so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Außerdem sind Belange des Gesundheitsrechts, das Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Umweltschutzes zu beachten.

2.  Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung außer den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen keinen besonderen Anforderungen, soweit die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Sinnbilder und Inschriften, die die Gefühle anderer verletzten könnten, sind nicht zugelassen.

3. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Bei Veränderungen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Ammerland) einzuholen.

4. Ganzabdeckungen (Grabplatten) sind nicht zulässig. Mindestens ein Drittel der Grabfläche muss zur Aufnahme von Oberflächenwasser frei bleiben. Eine Abdeckung mit wasserdurchlässigem Material ist erlaubt.


VI.   Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24  Erlaubnispflicht für Grabmale

1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird.

2. Die Erlaubnis ist schriftlich unter Beifügung folgender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu beantragen:

a.)  vermaßte zeichnerische Darstellung, einschließlich Seitenansicht und Grundriss, bei Grabmalen mit Anordnung der Schrift, Ornamente, Symbole.

b.)  Beschreibung des Materials, der Schrift, Ornamente, Symbole, Art der Bearbeitung sowie der farblichen Gestaltung.

3.  Die Friedhofsverwaltung kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn    diese für eine Beurteilung erforderlich sind.

4.  Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen, deren Errichtung bzw. Änderung nicht durch die Friedhofsverwaltung genehmigt wurden, können auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden.


§ 25 Anlieferung
1.  Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

2.  Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.


§ 26  Fundamentierung und Befestigung
1.  Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

2.  Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 24. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 27  Unterhaltung

1.  Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

2.  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

3.  Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

4.  Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28  Entfernung
1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

2.  Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

3.  Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29  Herrichtung und Unterhaltung

1.  Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

2.  Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

3.  Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

4.  Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

5.  Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

6.  Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach der Bestattung hergerichtet werden.

7.  Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

8.  Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

9.  Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 30  Vernachlässigung der Grabpflege

1.  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:

a)  die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

b)  das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entfernen.

c) Pflanzen, Sträucher und Bäume beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.

2.  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII.  Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 31  Benutzung der Friedhofskapelle

1 .  Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2.  Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

3.  Die Särge der an meldepflichtigen übertragenen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeier

1.  Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

2.  Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

3.  Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.



IX. Schlussvorschriften

§ 33  Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.


§ 34  Haftung

Die Gemeinde Apen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Apen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35  Aufsicht und Verwaltung

1.  Die Verantwortung für den Friedhof obliegt grundsätzlich der Gemeinde.

2.  Die Friedhofsverwaltung kann einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein (Friedhofsverein) durch Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages in Eigenverantwortung übertragen werden.

3.  Es gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung.


§ 36  Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend. Diese wird vom Rat der Gemeinde Apen gesondert beschlossen. Bei Verwaltung durch einen Friedhofsverein hat der Verein ein Vorschlagsrecht. Nähere Einzelheiten hierzu regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag.

§ 37  Hoheitliche Befugnisse

Werden Anordnungen, Festsetzung und sonstige Entscheidungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, gehen die Befugnisse zur Durchsetzung aus dieser Satzung an die Gemeinde zurück, die dann in eigener Zuständigkeit hoheitlich entscheidet.


§ 38 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen in
§ 5 über die Öffnungszeiten,
§ 6 Abs. 3 über das Verhalten auf dem Friedhof,
§ 7 über die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof,
§ 10 Abs. 2 über das Ausheben der Gräber,
§ 12 über das Umbetten von Leichen
verstößt.

2. Der Verstoß kann nach § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung mit
einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 39 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13.12.1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.2009, außer Kraft.

Apen, den 23.05.2011
gez. Ulken
(Ulken)
Bürgermeister

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü